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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnaufträge Ausgabe vom 21.09.2006

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, die annähernd maßhaltig sind, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab Werk, einschließlich Verpackungen im Werk. Kann die vom Auftraggeber verwendete Verpackung nach Überprüfung nicht für die vertragsgemäße Rücksendung benutzt werden, wird für die Herstellung einer Ersatzverpackung eine Pauschale von 15,00 Euro zusätzlich fällig.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Preisanpassungen erfolgen durch uns nach Vertragsabschluss. Soweit Gleitpreise vereinbart worden sind und/oder nachträglich eine Lieferfristverlängerung erfolgt und/oder

  • der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat
    und/oder
  • das Material, die Ausführungen Änderungen erfahren hat, da die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen und Gegenstände den Beschreibungen, technischen Ankündigungen etc. nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Dies spätestens nach Versand oder Meldung der Versandbereitschaft. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung für jede einzelne Lieferung zu erfolgen. Bei Überschreitung ist ohne weitere Mahnung ein Zins von 4-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von § 4 (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 4a Beförderungsgefahr

Sämtliche unserer Leistungen und Lieferungen erfolgen per Ausschluss jeder Beförderungsgefahr. Diese trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit Auslieferung an die zur Versendung Bestimmten über.

§ 5 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von § 5 (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Mängelansprüche entfallen, wenn der Besteller auf Verlangen nicht binnen einer Woche Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung stellt.
(8) Alle Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung bzw. Meldung zur Versandbereitschaft.
(9) Mängelansprüche entfallen, wenn die mängelbehafteten Teile ohne unser Einverständnis nachbehandelt oder eingebaut wurden. Auch bei unsachgemäßer Verwendung entfällt die Gewährleistung. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
(10) Soweit vorstehend nicht Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Ersatz von Verzugs- und Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vertragsstrafen, Drittschäden, sind ausgeschlossen.
(11) Alle Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die Bestellung des Bestellers nicht mit den Angaben der Bestellung, der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes übereinstimmen.

§ 6 Rücktritt

(1) Des Bestellers:
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung endgültig unmöglich wird. Wird trotz angemessener Nachfrist und entsprechender Rücktrittserklärung die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
(2) Des Auftragnehmers und Lieferers:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht. Der Lieferer kann insbesondere vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Materialabweichungen im Verhältnis zum Muster und/oder den Beschreibungen, die Grundlage des Auftrages waren, herausstellen, insbesondere Abweichungen von physikalischen oder chemischen Zustandsbeschreibungen. Dies gilt auch bei unvorhersehbaren Verformungen der beigestellten Bauteile auf Grund vorhandener oder durch den Auftragnehmer induzierter Eigenspannungen.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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